Bei FUNDTIEREN speziell KATZEN, Welpen, verletzte und kranken Katzen bitte Kontakt zum zuständigen Ordnungsamt oder deren zuständigen Vertragspartner aufnehmen, damit alles weitere
veranlasst werden kann.
Alle Kommunen sind verpflichtet zusammen mit ihren Partner Tierheim Fundtiere aufzunehmen. Das sie damit oft an die Grenzen ihrer Kapazität kommen, überfordert sind, ist allseits bekannt.
Das heißt aber nicht, dass die Kommune die Tiere nicht einfach sich selbst überlassen dürfen sondern eine andere Pflegestelle dafür bemühen und entgelten muß!
Hinweis: Der "Aufwendungsersatzanspruch aus sogenannter Geschäftsführung ohne Auftrag" gibt dem Bürger und Vereinen das Recht Aufwendungen welche das Amt nicht übernehmen will einzufordern.
Beachte: Erklärung des Finders auf Blatt 2 der Fundtieranzeige unter § 970 Ersatz von Aufwendungen stehen die Möglichkeit, welche man als Finder hat.
Das Elend der Tiere kann nur aufhören durch eine rechtlich abgesicherte Katzenschutz-VO UND indem man die Leute in die Pflicht nimmt, welche von Amtes
wegen dafür verantwortlich sind!
Weder die Bürger noch ehrenamtlich tätige Vereine sind verpflichtet mit ihrem Privatgeld für die Unzulänglichkeiten anderer Verantwortung zu tragen oder zu haften!
Bei FUNDTIEREN speziell KATZEN, Welpen, verletzte und kranken Katzen bitte Kontakt zum zuständigen Ordnungsamt oder deren zuständigen Vertragspartner aufnehmen, damit alles weitere veranlasst
werden kann.
Rechtliches: § 965 Anzeigepflicht des Finders
Der Finder, der den Empfangsberechtigten (d. h. den letzten Besitzer und den Eigentümer des Tieres) nicht kennt, muss den Fund gem. § 965 Absatz 2 BGB
der Fundbehörde (d. h. der für den Fundort zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung) anzeigen.
Sie sind als Finder verpflichtet, unverzüglich beim Eigentümer oder, wenn dieser unbekannt ist, bei oben genannter Behörde eine ordnungsgemäße Fundanzeige zu
erstatten.
Melden Sie die Tierart, den Fundort, die Uhrzeit und ihre Kontaktdaten.
Während der Sprechzeiten der Kommunen (als zuständige Behörde)
- Ordnungsamt der Stadt Köthen und Eingemeindungen: 03496 425 362
- Ordnungsamt Südliches Anhalt: 034978 265 64 oder 65
- Ordnungsamt Osternienburger Land: 034973 28 233
Außerhalb der Dienst-/Sprechzeiten und am Samstag, Sonn- und Feiertagen:
LEITSTELLE unter 03493 513150
POLIZEIREVIER insbesonders wenn Hunde den Strassenverkehr beeinflussen können oder könnten! unter 03496 4260
Über die Leitstelle/Polizei wird alles weitere veranlasst: Information der Diensthabenden der betreffenden Kommune, als auch das Tierheim
TIERÄRZTLICHER BEREITSCHAFTSDIENST immer aktuell über die LEITSTELLE 03493 513150
Rechtliches: § 970 Ersatz von Aufwendungen
Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten
darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.
Rechtliches: § 973 Eigentumserwerb des Finders
(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter
dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.
Rechtliches: § 976 Eigentumserwerb der Gemeinde
(1) Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts über.
Wir helfen mit unserer Facebook-Seite „Köthener Tierhilfe e.V.“ gern bei Verlust ihres geliebten Familienmitgliedes und erstellen eine Suchmeldung mit den gemachten Angaben zum Verlustdatum,
Ort/Strasse des Verlustes, Angaben zum Tier: Geschlecht, Name des Tieres, Transpondernummer (Chip)/Tätowierung, besondere Merkmale
Ansprechpartner, freiwillige Angabe: gern auch Telefon-/Handynummer